Hundekontrolle
Kontakt
Porträt | Ansprechpartner / Funktion | Telefon & E-Mail |
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Wick Claudia Funktion
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Tel. 058 346 05 11 |
Öffnungszeiten
Beschreibung Hundekontrollstelle
Wer einen mehr als fünf Monate alten Hund hält, muss diesen innerhalb von 14 Tagen in der Politischen Gemeinde anmelden. Die Hundekontrollstelle führt ein Verzeichnis und erhebt vom Hundehalter jährlich eine Taxe. Die Hundesteuer für das Kalenderjahr ist bis Ende April zu entrichten. Die Taxen betragen:
Fr. 80.00 für den ersten Hund
Fr. 130.00 für jeden weiteren Hund im gleichen Haushalt
Seit dem 1. Januar 2006 müssen alle Hunde mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein. Diese Nummern sind bei der schweizerischen Kontrollstelle AMICUS registriert. Sämtliche Änderungen müssen dem AMICUS innert 10 Tagen gemeldet werden (www.amicus.ch, info@amicus.ch, 0848 777 100).
Jeder Hundehalter ist verpflichtet, der Hundekontrollstelle innerhalb von 20 Tagen Besitzerwechsel, Adressänderung oder den Tod des Tieres zu melden (verwaltung@zihlschlacht-sitterdorf.ch).
In der Schweiz ist die Tollwut-Schutzimpfung nicht obligatorisch. Bei Grenzübertritten ins Ausland ist die Impfung nötig. Für Reisen in die Länder der EU ist der Heimtierausweis notwendig.
Überall Hundekot ist für alle eine Plage. Entsorgen Sie den Kot in einen der Robidog-Kästen. Hundekotsäcke können kostenlos am Schalter der Gemeindeverwaltung bezogen werden.
Betreffend Bewilligungsverfahren für potenziell gefährliche Hunde oder betreffend Tierschutz wenden Sie sich bitte an das Veterinäramt des Kantons Thurgau, 058 345 57 30.
Kindergerechte Broschüren des Schweizer Tierschutz über das richtige Verhalten gegenüber Hunden sind am Schalter der Gemeindeverwaltung erhältlich oder im Internet unter www.tierschutz.com
Vorschriften zur Hundehaltung
- Wer einen Hund hält, muss eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens drei Millionen Franken abgeschlossen haben.
- Wer einen Hund anschafft, muss innerhalb eines Jahres einen Kurs über eine anerkannte praktische Hundeerziehung besuchen.
- Einige Hunderassen werden als potenziell gefährlich bezeichnet. Wer einen Hund einer solchen Rasse oder einer Kreuzung daraus im Kantonsgebiet halten oder ausführen will, benötigt im Voraus eine kantonale Bewilligung.
- Übertretungen bestimmter Vorschriften können auch mit Ordnungsbussen von 50 bis 300 Franken bestraft werden.
Links
- www.amicus.ch Schweizerische Hundedatenbank Anis)
- www.veterinaeramt.tg.ch (Veterinäramt Kanton Thurgau)
- www.skg.ch (Dachverband Hundevereine)
- www.skg-bischofszell.ch (Kynologischer Verein Bischofszell)
- www.skn-kurse.ch (Sachkundenachweis für Hundehalter)
- www.bvet.admin.ch (Bundesamt für Veterinärwesen)
- www.tiererichtighalten.ch (Infoportal Bundesamt für Veterinärwesen)
- www.tierschutz.com (Schweizerischer Tierschutz)
- www.stvv.ch (Schweizerische Tierärztliche Vereinigung für Verhaltensmedizin)
- www.tierimrecht.ch (Stiftung im Bereich Tierschutz)
Rechtsgrundlagen
- SR 916.40 Eidgenössisches Tierseuchengeetz
- SR 916.401 Eidgenössische Tierseuchenverordnung
- RB 641.2 Kantonales Gesetz über das Halten von Hunden
- RB 641.21 Verordnung des Regierungsrates über das Halten von Hunden