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Individuelle Krankenkassenprämienverbilligung

Krankenversicherungspflicht/-obligatorium

Grundsätzlich sind alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz verpflichtet, sich innert 3 Monaten nach der Wohnsitznahme oder Geburt in der Schweiz für die Krankenpflege versichern zu lassen.

Seit dem 1. Juni 2002 sind die bilateralen Abkommen mit den Staaten der Europäischen Union EU in Kraft. Die gleichen Vereinbarungen kommen auch zwischen der Schweiz und den übrigen EFTA-Staaten zur Anwendung.
Nebst den in der Schweiz erwerbstätigen Personen mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind neu auch deren in einem EU/EFTA-Staat wohnhaften, nicht erwerbstätigen Familienangehörige krankenversicherungspflichtig. Auf Gesuch hin können sich Grenzgänger und Grenzgängerinnen gewisser Staaten sowie deren nicht erwerbstätigen Familienangehörige befreien lassen.

Am 1. November 2007 wurde im Kanton Thurgau eine Datenbank errichtet. In dieser Datenbank werden Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Thurgau erfasst, deren Krankenversicherer wegen ausstehender Prämien einen Leistungsaufschub für Behandlungen zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung verfügt hat. Die Registrierung erfolgt durch das Sozialversicherungszentrum des Kantons Thurgau, sobald sie vom Krankenversicherer die gemäss § 4 Abs. 1 RRV KVG vorgeschriebene Meldung über den Leistungsaufschub erhalten hat (§ 4a Abs. 2). Die Zugriffsberechtigung für die Datenbank besteht einerseits für die Gemeinden und andererseits für die Leistungserbringer. Versicherte mit Leistungsaufschub haben nur noch Anspruch auf ärztliche Notfall- nicht aber auf Wahlbehandlungen.

Die Krankenkassenkontrollstelle bearbeitet die Fälle von Versicherten mit Prämienausständen und Leistungsaufschub im Rahmen eines Case-Managements.

Krankenkassenprämienverbilligung 2023

Grundsatz
Der Kanton Thurgau gewährt versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen eine Individuelle Prämienverbilligung (IPV) für die obligatorische Krankenversicherung (OKP).

Wer hat Anspruch auf IPV?
Die IPV wird Personen ausgerichtet, die bei einem vom Bund anerkannten Krankenversicherer die OKP gemäss KVG abgeschlossen haben und a) am 1. Januar 2023 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Thurgau hatten oder b) als Grenzgängerin oder Grenzgänger am 1. Januar 2023 im Kanton Thurgau erwerbstätig ist oder c) als Kurzaufenthalterin oder Kurzaufenthalter den gewöhnlichen Aufenthalt im Kanton Thurgau begründen.

Antragsverfahren
Die Gemeinden ermitteln die bezugsberechtigten Personen aufgrund der provisorischen Steuerdaten per 1. Januar 2023 und stellen diesen im Verlauf des Frühjahres ein Antragsformular zu. Nach dem 1. Januar 2023 angepasste Steuerdaten werden nicht berücksichtigt. Das unterzeichnete Formular ist bis zum 31. Dezember 2023 bei der Krankenkassenkontrollstelle der zuständigen Gemeinde einzureichen. Wird diese Frist verpasst, verfällt der Anspruch. Eine Neubemessung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

Berechnungsgrundlage Erwachsene
Massgebend ist die provisorische einfache satzbestimmende Steuer zu 100 % per 1. Januar 2023. Das provisorisch veranlagte steuerbare Vermögen darf zudem Fr. 0 nicht übersteigen.

IPV-Ansätze 2023 für Erwachsene

Kategorie  Einfache Steuer zu 100% in Fr.   IPV 2023 in Fr.

A

bis    400.--

2'868.--

B

bis    600.--

2'148.--

C

bis    800.--

1'428.--

Berechnungsgrundlage Kinder (Jahrgang 2005 – 2022)
Versicherte Kinder werden auf Basis der einfachen Steuer zu 100 % der Eltern, respektive der prämienzahlenden Person bemessen. Das provisorisch veranlagte steuerbare Vermögen darf zudem Fr. 0 nicht übersteigen.

IPV-Ansätze 2023 für Kinder

Einfache Steuer der Eltern zu 100% in Fr.    Prämienverbilligung 2023 in Fr.

bis    1'600.--

1'080.--

Geburt oder Zuzug nach dem 1. Januar 2023
Nach diesem Stichtag Geborene oder Zugezogene sind erst ab 1. Januar 2024 bezugsberechtigt.

Wegzug in einen anderen Kanton
Massgebend sind die persönlichen Verhältnisse per 1. Januar 2023. Erfolgt im Laufe des Jahres ein Wegzug in einen anderen Kanton, wird die IPV für das gesamte Jahr 2023 vom Kanton Thurgau ausgerichtet.

Wegzug ins Ausland
Der Anspruch auf IPV besteht bis zum Ende des Wegzugsmonats.

Junge Erwachsene in Ausbildung (Jahrgang 1998 bis 2004)
Junge Erwachsene in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die sich am 31. Dezember 2023 in einer Ausbildung befinden, haben Anspruch auf 50 % der effektiven KVG-Prämie, maximal 50 % der kantonalen Durchschnittsprämie (Jahr 2023: Fr. 4'140, davon 50 % = Fr. 2'070). Die bezugsberechtigten Personen erhalten im laufenden Jahr die zustehende IPV nach Kat. A – C. Sie können im Folgejahr eine Neubeurteilung beantragen.

Bezüger von Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV- oder IV-Rente und Sozialhilfebezüger
Bezügerinnen und Bezüger von EL erhalten eine EL-Prämienpauschale. Diese wird direkt der Krankenkasse überwiesen. Ein IPV-Antrag ist nicht notwendig. Personen, die Sozialhilfe nach § 8 des Sozialhilfegesetzes beziehen, erhalten eine pauschale IPV. Die Sozialen Dienste der zuständigen Gemeinde helfen, die Anträge korrekt auszufüllen. Bei einem Wegfall der Ergänzungsleistungen oder der Sozialhilfe besteht möglicherweise ein Anspruch auf die reguläre IPV. Der entsprechende Antrag muss fristgerecht eingereicht werden.

Grenzgänger
Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die am 1. Januar 2023 im Kanton Thurgau einer Erwerbstätigkeit nachgehen und der OKP unterstehen, haben den Antrag auf IPV bis am 31. Dezember 2023 zu stellen. Wird diese Frist verpasst, verfällt der Anspruch. Der Lebensmittelpunkt von Grenzgängern liegt im Ausland. Deshalb hat vor der Berechnung der IPV eine Kaufkraft- und Währungsbereinigung der Einkommens- und Vermögenswerte zu erfolgen.

Kurzaufenthalter
Kurzaufenthalterinnen und Kurzaufenthalter mit Aufenthalt im Kanton Thurgau haben den Antrag auf IPV bis am 31. Dezember 2023 zu stellen. Wird diese Frist verpasst, verfällt der Anspruch. Für die Berechtigung massgebend sind die persönlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Rechtsunterstellung unter die Schweizer Versicherungspflicht. Der Lebensmittelpunkt von Kurzaufenthaltern liegt im Ausland. Deshalb hat vor der Berechnung der IPV eine Kaufkraft- und Währungsbereinigung der Einkommens- und Vermögenswerte zu erfolgen.

Neubemessung
Wurde im Vorjahr nicht automatisch ein Antragsformular zugestellt, oder können nachträglich veränderte wirtschaftliche Verhältnisse nachgewiesen werden, kann innerhalb von 30 Tagen ab rechtskräftiger Feststellung der veränderten Verhältnisse eine Neubemessung der IPV beantragt werden, insbesondere gestützt auf: 1. die definitive Steuerschlussrechnung 2. die EL-Rückforderungsverfügung 3. den Entscheid zum Bezug von Sozialhilfe 4. den Entscheid über die Neuberechnung der Quellensteuer Wird die Frist verpasst, verfällt ein allfälliger Anspruch. Differenzbeträge von weniger als Fr. 30.00 werden nicht ausbezahlt. Eine Neubemessung muss beantragt werden. Eine Neubemessung von Amtes wegen ist nicht zulässig.

Auszahlung der Prämienverbilligung
Die Auszahlung erfolgt direkt an den zuständigen Krankenversicherer. Eine direkte Auszahlung an die bezugsberechtigte Person ist nicht möglich.

Zuständigkeiten
Die Zuständigkeit zur Prüfung des Anspruches auf IPV liegt bei der Krankenkassenkontrollstelle der Wohnsitzgemeinde, respektive derjenigen Gemeinde, in welcher der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Rechtliche Hinweise
Dieses Informationsblatt vermittelt einen allgemeinen Überblick. Rechtsansprüche können daraus nicht geltend gemacht werden. Rechtsgrundlagen für die Prämienverbilligung im Kanton Thurgau sind: - Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), - Gesetz über die Krankenversicherung TG KVG), - Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung (TG KVV).


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